Dr. Josef Kertész, 24.03.2009: KONSEQUENT MARKTWIRTSCHAFTSKONFORME   ORDNUNGEN FÜR EINE MENSCHENGERECHTE GESELLSCHAFT

 

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D.7. Kulturförderung

Die Öffentliche Hand einer Region legt politisch (z.B.) CHF 200.- je Einwohner und Jahr als Betrag fest, mit dem die Bevölkerung zum Besuch von für die Gesellschaft wichtigen kulturellen Veranstaltungen angeregt werden soll und definiert auch abschliessend (z.B.) das Schauspielhaus, die Ballettbühne, die Kabarettbühne, die Bühne für Jugend-Theater und –Musik, das Kunstmuseum und die Allgemeine Bibliothek als die konkreten Institutionen, deren Besuch förderungswürdig ist. Die Öffentliche Hand verteilt jährlich an jeden Einwohner unpersönliche, unbefristet gültige Kulturgutscheine im Umfang des festgelegten Betrages. Mit den Gutscheinen können bei besagten Institutionen Eintritte bezahlt werden; sie können aber auch, nötigenfalls mit Einschlag, an kulturell Interessierte weiterverkauft werden; verbundene Regionen können beschliessen, ihre Kulturgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Benannte Veranstalter erhalten von der Öffentlichen Hand gegen Einreichung der Gutscheine den Nennwert ausbezahlt.

Wenn die Öffentliche Hand als Mäzenin auftreten will, muss sie Künstler und Kulturinstitutionen finanzieren, wenn sie hingegen, wozu sie wohl eher demokratisch beauftragt ist, Kulturförderung betreiben will, muss sie die Bevölkerung motivieren, Kulturinstitutionen aufzusuchen; dies hat in einer Weise zu geschehen, dass zwischen den Kulturinstitutionen Wettbewerb installiert wird.

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